20.01.2010

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taz

 Diskriminierung bei der Wohnungssuche
Von Pascal Beucker

RASSISMUS Kölner Gericht spricht einem dunkelhäutigen Paar Schadensersatz zu.

Wegen der Diskriminierung eines Paares afrikanischer Herkunft hat das Oberlandesgericht Köln gestern einen in Aachen ansässigen Immobilienverwalter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Er sei dafür verantwortlich, dass den Eheleuten aufgrund ihrer schwarzen Hautfarbe die Besichtigung einer von ihm annoncierten Wohnung verweigert worden war, entschieden die Richter. Damit korrigierten sie eine anderslautende Entscheidung des Aachener Landgerichts.

Das Paar war im September 2006 bei einem Besichtigungstermin von der Hausmeisterin bereits an der Tür abgewiesen worden. Zur Begründung hatte die Frau angegeben, die Wohnung werde nicht an "Neger … äh Schwarzafrikaner oder Türken" vermietet. Nachdem ihre Beschwerde gegen diese Diskriminierung ergebnislos geblieben war, klagten die beiden mit Unterstützung des Aachener Gleichbehandlungsbüros gegen den Immobilienverwalter.

In der ersten Instanz scheiterten sie jedoch. Denn nach Ansicht des Landgerichts Aachen richtete sich ihre Klage gegen "den falschen Beschuldigten". Entscheidend für einen Schadensersatzanspruch sei, wer als "Benachteiligender" im Sinne des im August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelte, befand die zuständige Richterin im März 2009. Im Falle einer Wohnungssuche könne das nur der potenzielle Vertragspartner, also der Eigentümer, sein. Da die Richterin zudem noch die Auffassung vertrat, der Immobilienverwalter müsse nicht Namen und Anschrift des Vermieters preisgeben, verunmöglichte sie gleichzeitig eine Klage gegen den Eigentümer der Wohnung.

Jetzt hat das Oberlandesgericht Köln das Aachener Urteil kassiert. Die Klage gegen den Immobilienverwalter sei zulässig und begründet. Der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter zuzulassen und die Wohnungssuchenden allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren. Die Ausgrenzung sah das Gericht als schwerwiegend an. Die Kläger seien in ihrer Menschenwürde und damit in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Da sich der Verwalter der Hilfe der Hausmeisterin bedient habe, hafte er auch für deren Verhalten. Deshalb sei es auch nicht relevant, ob sie auf seine oder die Anweisung des Eigentümers gehandelt habe. Die Kölner Richter verurteilten den Immobilienverwalter zu 5.056 Euro Geldentschädigung und Schadenersatz. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Az. OLG Köln 24 U 51/09)


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