07.12.2012 |
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Gericht unterstützt Uni Köln beim Geheimhalten |
Von Pascal Beucker |
FORSCHUNG Hochschule muss
Kooperationsvertrag mit Pharmariesen Bayer nicht offenlegen Keine Chance auf Transparenz: Die Universität
Köln muss auch weiterhin ihren Kooperationsvertrag mit der Bayer
Pharma AG nicht offenlegen. Eine Klage auf Einsichtnahme wies das
Kölner Verwaltungsgericht am Dienstag ab. Das nordrhein-westfälische
Informationsfreiheitsgesetz könne keine Anwendung finden, so die
Richter. Geklagt hatte Philipp Mimkes, der Geschäftsführer
der Coordination gegen Bayer-Gefahren (CBG). Das konzernkritische
Bündnis befürchtet eine zu große Einflussnahme von Bayer auf die
Wissenschaft. Der Verdacht: Der Pharmariese könne unerwünschte
Forschungsergebnisse verhindern und die Uni bei der Beteiligung an
Patenten benachteiligen. Über Details ihrer "bevorzugten
Partnerschaft" schweigen sich Uni und Konzern hartnäckig aus. Deswegen wollte Mimkes für die CBG vor Gericht
herausbekommen, wie weit die Zusammenarbeit reicht. In seiner Klage
berief er sich auf das nordrhein-westfälische
Informationsfreiheitsgesetz, nach dem Dokumente öffentlicher Stellen
grundsätzlich zugänglich sein müssen. Bestärkt sah sich Mimkes durch
den NRW-Landesdatenschutzbeauftragten Ulrich Lepper (FDP), der über
die Einhaltung des Gesetzes wacht. Auch er forderte die Uni zur
Veröffentlichung der elf Punkte umfassenden Vereinbarung auf. Doch das Verwaltungsgericht Köln schmetterte das
Ansinnen ab. Das Informationsfreiheitsgesetz könne hier keine
Anwendung finden, "weil der Kooperationsvertrag dem Bereich der
Forschung zuzuordnen sei", befand der Vorsitzende Richter
Hans-Martin Niemeier. Damit folgte er der Argumentation der Uni, die
sich auf eine Ausnahmeklausel berufen hatte, in der es heißt: "Für
Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt
dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre,
Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden." Diese weitreichende Regelung bedeute, dass es
nicht darauf ankomme, ob das Bekanntwerden des Vertrags die Freiheit
von Wissenschaft und Forschung beeinträchtige oder ob die
Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung
habe, befand Richter Niemeier. Auch Festlegungen über den
organisatorischen Rahmen der Forschung würden unter die
Forschungsfreiheit fallen. Dass die meisten Bundesländer ihre Hochschulen nicht derart ausdrücklich von der Informationspflicht ausnehmen, sei kein Argument. Der NRW-Gesetzgeber habe dies halt so geregelt. "Ich mache keinen Hehl daraus: Er hätte das auch anders regeln können", sagte Niemeier. So bleibt weiter vieles im Unklaren - sogar, wann die Vereinbarung geschlossen wurde: im März 2008, wie allgemein angenommen, oder bereits im Dezember 2007, wie überraschend der Prozessvertreter der Uni erklärte? Philipp Mimkes zeigte sich enttäuscht, aber nicht entmutigt. "Wir werden versuchen, unser Anliegen vor die nächste Instanz zu bringen", kündigte er an. "Eine aus Steuergeldern finanzierte Einrichtung muss der öffentlichen Kontrolle unterliegen, zumal in einem so sensiblen Bereich wie der Pharmaforschung." Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. |
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